Planungskoordination
Das Baukoordinationsgesetz (Bau KG) fordert gemäß:
§ 3: „Werden auf einer Baustelle gleichzeitig oder aufeinanderfolgend
Arbeitnehmer mehrerer Arbeitgeber tätig, so hat der Bauherr einen
Planungskoordinator für die Vorbereitungsphase und einen Baustellenkoordinator
für die Ausführungsphase zu bestellen“
§ 4: „Der Bauherr hat dafür zu sorgen, dass die allgemeinen Grundsätze der
Gefahrenverhütung gemäß § 7 ASchG bei Entwurf, Ausführungsplanung und
Vorbereitung des Bauprojekts berücksichtigt werden, insbesondere bei der
architektonischen, technischen und organisatorischen Planung, bei der
Einteilung der Arbeiten, die gleichzeitig oder nacheinander durchgeführt
werden, und bei der Abschätzung der voraussichtlichen Dauer für die
Durchführung dieser Arbeiten.“
Der Planungskoordinator erstellt für bestimmte Baustellen den Sicherheits–
und Gesundheitsschutzplan ( Si Ge-Plan) und eine Unterlage für spätere
Arbeiten am Bauwerk. Außerdem stellt er sicher, dass die Belange der
Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes in den Leistungsverzeichnissen
berücksichtigt werden. Die Unterlage für spätere Arbeiten ist für alle
Bauwerke und Baustellen zu erstellen für die das Bau KG gilt.
Baustellenkoordination
Die Tätigkeit des Baustellenkoordinators im Sinne des Bau KG regelt das
Zusammenwirken und die übergreifenden Maßnahmen der am Bau Beteiligten
bezüglich der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes